Was ist beim Förderrecht zu beachten?
Borkenkäferholz auf landwirtschaftlichen (beantragten) Flächen lagern

Holzpolter mit Kiefer Industrieholz kurz

Im Borkenkäferjahr 2018 ist die Notwendigkeit, befallenes Borkenkäferholz aus dem Wald zu bringen und auf entferntere Flächen zu lagern, besonders groß. Welche Abstände sind bei der Lagerung einzuhalten? Was muss beim Förderrecht beachtet werden?

Lagerung von (Borkenkäfer-)Holz auf landwirtschaftlichen Flächen führt neben dem Ernteausfall grundsätzlich zur Verschmutzung der Flächen (Rinde, Fahrspuren usw.) und zur Verdichtung des Bodens bei den Fahrspuren. Das sind Schäden, die einerseits nach Nutzung wieder repariert werden müssen und andererseits dem Landwirt ausgeglichen werden sollten, falls er sich bereiterklärt, Holz von anderen Landwirten lagern zu lassen.
Längerdauernde Lagerung kann dazu führen, dass die Fläche neu eingesät und eventuell sogar tiefgründig bearbeitet werden muss. Das wäre dann ein genehmigungspflichtiges Grünlandumbruchsverfahren. Wir weisen auch darauf hin, dass es nicht zulässig ist, auf Waldflächen zugelassene Pflanzenschutzmittel (z. B. zur Borkenkäferbekämpfung) auf Holz auszubringen, das auf landwirtschaftlichen Flächen gelagert wird (dieses Holz muss unbehandelt sein).
Ausgangslage
Mit der Beantragung im Mehrfachantrag (MFA) verpflichtet sich der Landwirt, die Fläche ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Der Aufwuchs muss dem Code im Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN) entsprechen.

Lagerplätze

  • Flächen, die im Antragsjahr nicht landwirtschaftlich genutzt werden, aber später wieder (z. B. Lagerplätze), sind mit dem Code 990 im FNN zu kennzeichnen. Es gibt dafür keine Förderung (Verlust von DZP ca. 300 €/ha und ggf. AGZ ca. 50 – 200 €/ha). Ist auf der Fläche eine Vertragsnaturschutz-(VNP)-Maßnahme, muss die Untere Naturschutzbehörde (UNB) einer Lagerung zustimmen.
  • Eine Entfernung von ca. 500 m zu infizierbaren Waldbeständen wird empfohlen. Wenn Sie einen Lagerplatz auf landwirtschaftlichen Flächen einrichten, müssen Sie unbedingt das Förderrecht beachten, damit ihnen Betriebsprämie und andere Förderungen nicht unnötig entzogen werden. Auf landwirtschaftlichen Flächen gelagertes Holz darf nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sein (auch nicht forstlich zugelassene Mittel).

Möglichkeiten der Lagerung von Borkenkäferholz als anerkannter Fall "höherer Gewalt“"

Lagerung auf landwirtschaftlichen Flächen mit Herausnahme der Fläche aus der Nutzung (Code 990)

Wir empfehlen jedem Landwirt, diesen Weg zu wählen, auch wenn nur eigenes Holz gelagert wird. Dieser Weg ist mit einem geringen Verlust an Förderung (ca. 3 – 5 Euro/100 m²) verbunden. Weit höhere Kosten als der Verlust an Förderung entstehen durch die Wiederherstellung der Nutzbarkeit und durch den Ernteausfall. Soll Holz von anderen Waldbesitzern gelagert werden, können die Kosten der Wiederherstellung, des Förderungs- und des Ernteausfalls auf alle Nutzer umgelegt werden, die Lagerung muss nicht "unentgeltlich" sein. Ein größerer Lagerplatz (Sammellager) würde mehrere kleine ersetzen und könnte an einer gut geeigneten Stelle errichtet werden. Wichtig: der Landwirt muss prüfen, ob durch die Herausnahme der Fläche andere Verpflichtungen (Agrarumweltmaßnahmen) betroffen sind.
Vorgehensweise
Auszug der FeKa mit eingezeichnetem Lagerplatz (Stichmaße angeben!) unterschrieben an das AELF schicken.

Lagerung (unentgeltlich) unter Zuhilfenahme des Falls "höherer Gewalt"

Empfiehlt sich unseres Erachtens nur für Einzellagerung. Wenn andere mit lagern, sollte dafür ein Vertrag geschlossen werden, der klar die Kosten aufteilt. Hier kommt nur die Meldung des Codes 990 in Frage. Im Vergleich zur Ausgrenzung als Lagerplatz mittels Code 990 wird hier nur der geringe Förderungsverlust eingespart. Lagerung von Fremdholz im Rahmen der Nachbarschaftshilfe muss unentgeltlich erfolgen. Daher kommt diese Art der Lagerung allenfalls für Landwirte in Frage, die nur eigenes Holz lagern. Wichtig: Im Fall einer Fläche, die im Vertragsnaturschutz gebunden ist, muss eine Zustimmung der UNB eingeholt werden.

Formblatt "Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit" Externer Link

Vorgehensweise
"Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit" (Formblatt) ausfüllen und unterschreiben, Bestätigung der Forstverwaltung beifügen und zusammen mit dem Auszug der FeKa mit eingezeichnetem Lagerplatz (Stichmaße!) unterschrieben an das AELF schicken.
Um die Fläche in der Förderung zu halten (kein Verlust von 3 bis 5 Euro/100 m²), ist bei Lagerung über 14 Tage hinaus neben der "Anzeige einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit" (Formblatt) eine Bestätigung des Revierförsters oder der Forstverwaltung notwendig, dass es sich um Borkenkäferholz handelt und der Fall der "höheren Gewalt" vorliegt. Die Bestätigung muss zusammen mit der Anzeige und einem Auszug der Feldstückskarte (FeKa) mit der eingezeichneten Lagerfläche (genaue Stichmaße sind anzugeben) beim AELF eingehen. Wir brauchen diese drei Unterlagen um im Fall einer Flächenprüfung (VOK) nachweisen zu können, dass es sich um „höhere Gewalt“ handelt und wo die Lagerfläche ist. In diesem Fall kann die Lagerung den Rest des Wirtschaftsjahres erfolgen. Wenn die Fläche ganzjährig nicht genutzt werden kann, kann in diesem Jahr keine Förderung erfolgen.
Sollte die Lagerung über das Antragsjahr hinaus dauern, muss im nächsten Jahr im FNN der Code 990 gesetzt werden.
Der Landwirt ist verpflichtet, die Lagerfläche wieder in "guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen", also säubern, ggf. Einsaat und evtl. tiefe Bodenbearbeitung.
Hinweis
Unabhängig davon, ob Sie den Code 990 setzen oder "höhere Gewalt“ in Anspruch nehmen gilt: Bei der Angabe der Lagerfläche müssen wir einen Auszug der Feldstückskarte (FeKa) erhalten, wo die genaue Lage des Lagerplatzes eingezeichnet ist. Da wir diesen Lagerplatz in iBALIS erfassen müssen, ist es notwendig, Stichmaße dafür in der FeKa anzugeben (z. B. Entfernung zur Grenze des Feldstücks, Ausmaß des Lagerplatzes). Damit sichern Sie sich im Fall einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) ab.