Allgemeinverfügung und Kartenmaterial
Die am 03. Februar 2017 erlassene Allgemeinverfügung (AV), sowie die Allgemeinverfügung vom 21. Dezember 2018, steht Ihnen hier zum Download bereit. Da der aus Asien eingeschleppte Käfer zu den gefährlichsten Quarantäneschädlingen weltweit zählt, erlässt die EU genaue Vorgaben, wie im Falle einer Einschleppung vorgegangen werden muss. Auf Basis der EU-Vorgaben werden ein Quarantänegebiet und die zu ergreifenden Maßnahmen in einer so genannten Allgemeinverfügung festgelegt. Diese gibt wichtige Handlungsanweisungen für Waldbesitzende, deren Grundbesitz in der Quarantänezone liegt.
Übersichtskarte Quarantänegebiet Murnau
Antrag über Maßnahme zur Bekämpfung
Nach Punkt 3.5 Absatz 1 der Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers bedürfen alle Maßnahmen bzw. Handlungen im Sinne dieser Regelung (z. B. Transporte von spezifizierten Holz) die Zustimmung des AELF Weilheim. Dazu muss die entsprechende Maßnahme bzw. Handlung mindestens zwei Wochen vorher dem AELF Weilheim angezeigt werden. Sie können hierfür das nachfolgende Antragsformular per E-Mail, Fax oder Post an uns senden. Das Antragsformular liegt als PDF-Dokument vor. Nach dem Eingang des Antrages wird sich ein Mitarbeiter des AELF Weilheim mit Ihnen in Verbindung setzen und die Details abklären.
Antragsformular über Maßnahmen zur Bekämpfung des ALB 28 KB
Nach den Fällmaßnahmen in der Befallszone wurden die Ergebnisse von der LfL vorgestellt.
Demnach sind knapp 70 lebende ALB-Larven, eine ALB-Puppe, acht tote ALB-Käfer im Holz, etwa 90 offene Ausbohrlöcher und etwa 1.000 frische Eiablagen gefunden worden.
Da noch ein Teil des befallenen Materials mit einer neuen Methode untersucht wird, müssen diese den Ergebnissen zugerechnet werden. Wegen weiterer Funde während der Fällungen wurde die Befallszone um circa 100 Meter nach Norden vergrößert. Gleiches gilt auch für die Pufferzone. Die Allgemeinverfügung vom 03. Februar 2017 wurde daher durch die Allgemeinverfügung zur Änderung vom 21. Dezember 2018 erweitert.
Quarantänezone
Das abgegrenzte Gebiet (= Quarantänezone) besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone. Die Befallszone wird durch 100 Meter-Kreise um die vom ALB befallenen Gehölze abgegrenzt. Daran schließt sich die Pufferzone an. Die Außengrenze der Quarantänezone hat somit einen Radius von zwei Kilometern über die Grenze der Befallszone hinaus.
Kontrollpflicht auf ALB-Befall an Wirtspflanzen durch Waldbesitzer
Die Waldbesitzenden sind ganzjährig verpflichtet, alle zwei Monate Kontrollen an Wirtspflanzen auf ALB-Befallsverdacht durchzuführen. Es besteht eine Meldepflicht von Verdachtsfällen an das AELF.
Die im Wald der Quarantänezone vorkommenden, zu kontrollierenden Baumarten sind:
- Ahorn
- Rosskastanie
- Erlen
- Birke
- Hainbuche
- Haselnuss
- Weide
- Linde
- Ulme
- Buche
- Esche
- Pappel
- Kirsche
- Roteiche
- Robinie
- Vogelbeere
- Mehlbeere
- Obstgehölze
Weitere Pflanzengattungen wie z. B. Elaeagnus, Malus, Pyrus oder Buddleja, die im Wald kaum vorkommen dürften, müssen ebenfalls auf Verdacht geprüft werden. Näheres regelt die AV.
Spezifizierte Pflanzen
Die AV listet darüber hinaus sogenannte spezifizierte Pflanzen auf, an welchen in Europa im Freiland bereits eine vollständige Entwicklung des ALBs nachgewiesen wurde. In Bayern wurde zusätzlich die Gattung Sorbus (z.B. Vogelbeere, Mehlbeere) vom ALB befallen und wird deshalb auch als spezifizierte Pflanze betrachtet.
Die im Wald der Quarantänezone vorkommenden, spezifizierten Pflanzen (Laubbaumarten), für die besondere Rechtsvorschriften in der Allgemeinverfügung gelten, sind:
- Ahorn
- Rosskastanie
- Erle
- Birke
- Hainbuche
- Haselnuss
- Weide
- Linde
- Ulme
- Buche
- Esche
- Pappel
- Vogelbeere
- Mehlbeere
Pflanzung von Laubbäumen im Wald
Die Pflanzung von spezifizierten Pflanzen ist im Wald der Pufferzone nach wie vor möglich. Allerdings müssen beim Pflanzentransport laut AV gewisse Bestimmungen eingehalten werden.
Bitte lassen Sie sich vor geplanten Pflanzungen unbedingt von Mitarbeitern des AELF Weilheim beraten.
Verbringen von Laubholz aus Wald in der Quarantänezone
Um eine Ausbreitung des ALBs zu verhindern, schreibt die AV vor, dass Holz der spezifizierten Pflanzen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verbracht werden darf.
Alle Maßnahmen vom Laubholzeinschlag bis zum Transport von Laubholz spezifizierter Pflanzen müssen zwei Wochen vorher den Mitarbeitern des AELF Weilheim angezeigt und dann genehmigt werden.
Nur so kann eine lückenlose Kontrolle durch das AELF auf möglichen ALB-Befall gewährleistet werden. Die weitere Ausbreitung des Käfers kann nur durch derartige Kontrollen verhindert werden.
Nach Genehmigung der Maßnahme
Nach einer Genehmigung der Maßnahme durch das AELF hat der Waldbesitzer folgende Optionen:
Option 1:
Aufschiebung der Maßnahme bis voraussichtlich 31.12.2020
Option 2:
Belassen des eingeschlagenen, kontrollierten Laubholzes auf der Fläche
Das Laubholz wird innerhalb des Flurstückes gelagert und verbleibt dort bis 31.12.2020
Option 3:
Entsorgung des Laubholzes
Das Holz wird im Wald gehäckselt und in geschlossenen Behältnissen an die von den Gemeinden eingerichteten Sammelstellen transportiert, wo es unverzüglich verbrannt wird.
Option 4:
Verbringen von Laubholz mit Pflanzenpass
Soll das Laubholz nicht entsorgt, sondern weiter verbracht werden, kann einem bei der LfL registrierten Waldbesitzer ein Pflanzenpass zur Begleitung beim Transport ausgestellt werden.
Dafür muss das Laubholz entweder
- in Hackschnitzel kleiner 2,5 cm gehackt werden oder
- entrindet und einer Hitzebehandlung unterzogen werden (Temperatur von 56°C / Einwirk- Dauer: 30 Min über den gesamten Querschnitt) und mit der Markierung "HT" versehen werden.
Derart gehacktes oder behandeltes Holz kann - begleitet mit dem Pflanzenpass - frei transportiert und frei gehandelt werden.
Die Waldbesitzenden sind deshalb verpflichtet, das AELF zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme zu informieren, wenn Sie in der Quarantänezone entsprechende Maßnahmen mit Laubhölzern spezifizierter Pflanzen beabsichtigen.
Gemeinsam mit Ihnen suchen wir dann die für Sie beste Lösung.